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Ra 2018/06/0228•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/06/0228
Ra 2018/06/0228Verwaltungsgerichtshof30.01.2019
Planung Widmung BauRallg3
Das angefochtene Erkenntnis wird in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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