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Ra 2018/06/0099•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/06/0099
Ra 2018/06/0099Verwaltungsgerichtshof23.04.2020
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde K. Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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