Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/06/0099

Ra 2018/06/0099Verwaltungsgerichtshof23.04.2020

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/06/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060099.L00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde K. Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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