Ra 2018/06/0092•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/06/0092
Ra 2018/06/0092Verwaltungsgerichtshof30.01.2019
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit mit ihm die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 29. November 2017, GS121434021, betreffend die Versagung der Baubewilligung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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