Ra 2018/05/0220•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/05/0220
Ra 2018/05/0220Verwaltungsgerichtshof26.03.2019
Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Gemeinde N Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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