Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/05/0220

Ra 2018/05/0220Verwaltungsgerichtshof26.03.2019

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/05/0220

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050220.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde N Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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