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Ro 2018/04/0016•Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/04/0016
Ro 2018/04/0016Verwaltungsgerichtshof04.04.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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