Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/04/0016

Ro 2018/04/0016Verwaltungsgerichtshof04.04.2022

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/04/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040016.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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