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Ra 2018/02/0344•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/02/0344
Ra 2018/02/0344Verwaltungsgerichtshof26.04.2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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