Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/01/0012

Ro 2018/01/0012Verwaltungsgerichtshof04.04.2019

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/01/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision des Erstrevisionswerbers wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision des Zweitrevisionswerbers wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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