Fr 2017/22/0003•Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/22/0003
Fr 2017/22/0003Verwaltungsgerichtshof27.04.2017
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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