Ra 2017/21/0260•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0260
Ra 2017/21/0260Verwaltungsgerichtshof15.03.2018
Besondere Rechtsgebiete
Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A I.; Abweisung der zugrunde liegenden Beschwerde des Revisionswerbers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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