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Ra 2017/21/0240•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0240
Ra 2017/21/0240Verwaltungsgerichtshof26.04.2018
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: „Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Oktober 2017, Zl. 629336806/171176605, aufgehoben und die darauf gegründete Schubhaft vom 16. Oktober 2017 bis zum 20. November 2017 für rechtswidrig erklärt wird.“
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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