Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0237

Ra 2017/21/0237Verwaltungsgerichtshof25.01.2018

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210237.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2017 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen, im Umfang der Feststellung, „dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war“, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

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