Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0218

Ra 2017/21/0218Verwaltungsgerichtshof25.01.2018

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210218.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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