Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0130

Ra 2017/21/0130Verwaltungsgerichtshof14.11.2017

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210130.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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