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Ra 2017/21/0080•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0080
Ra 2017/21/0080Verwaltungsgerichtshof31.08.2017
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 24. Februar 2017 und gegen die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis 27. Februar 2017 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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