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Ra 2017/21/0078•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0078
Ra 2017/21/0078Verwaltungsgerichtshof31.08.2017
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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