Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0068

Ra 2017/21/0068Verwaltungsgerichtshof29.06.2017

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210068.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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