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Ra 2017/21/0052•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0052
Ra 2017/21/0052Verwaltungsgerichtshof29.06.2017
Besondere Rechtsgebiete Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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