Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/21/0027

Fr 2017/21/0027Verwaltungsgerichtshof31.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/21/0027

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017210027.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 533,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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