Ra 2017/21/0018•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0018
Ra 2017/21/0018Verwaltungsgerichtshof14.11.2017
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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