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Ra 2017/21/0004•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0004
Ra 2017/21/0004Verwaltungsgerichtshof23.03.2017
Besondere Rechtsgebiete
Das bekämpfte Erkenntnis wird, ausgenommen die nicht angefochtene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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