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Ra 2017/19/0218•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/19/0218
Ra 2017/19/0218Verwaltungsgerichtshof22.11.2017
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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