Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/19/0033

Fr 2017/19/0033Verwaltungsgerichtshof08.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/19/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2017

Spruch

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.

Der Bund hat dem Antragssteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.