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Ra 2017/18/0119•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/18/0119
Ra 2017/18/0119Verwaltungsgerichtshof30.08.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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