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Ra 2017/17/0969•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/17/0969
Ra 2017/17/0969Verwaltungsgerichtshof27.03.2018
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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