Ro 2017/16/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/16/0002
Ro 2017/16/0002Verwaltungsgerichtshof28.02.2017
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadtgemeinde Lienz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.