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Ro 2017/15/0046•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/15/0046
Ro 2017/15/0046Verwaltungsgerichtshof03.04.2019
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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