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Ra 2017/12/0046•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/12/0046
Ra 2017/12/0046Verwaltungsgerichtshof23.08.2017
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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