Ra 2017/11/0054•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0054
Ra 2017/11/0054Verwaltungsgerichtshof10.05.2017
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (Übertretung des Tabakgesetzes) richtet, zurückgewiesen.
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