Ra 2017/10/0100•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/10/0100
Ra 2017/10/0100Verwaltungsgerichtshof27.03.2019
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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