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Ro 2017/10/0025•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/10/0025
Ro 2017/10/0025Verwaltungsgerichtshof27.03.2019
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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