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Ro 2017/10/0015•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/10/0015
Ro 2017/10/0015Verwaltungsgerichtshof26.04.2017
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die von der erstrevisionswerbenden Partei im Verfahren zur hg. Zl. Ro 2017/10/0016 sowie von den zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien im Verfahren zur hg. Zl. Ro 2017/10/0015 eingebrachten Revisionsbeantwortungen werden zurückgewiesen.
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