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Ra 2017/08/0067•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/08/0067
Ra 2017/08/0067Verwaltungsgerichtshof03.04.2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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