Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/08/0067

Ra 2017/08/0067Verwaltungsgerichtshof03.04.2019

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/08/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080067.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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