Ro 2017/08/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/08/0002
Ro 2017/08/0002Verwaltungsgerichtshof04.05.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.