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Ra 2017/06/0129•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/06/0129
Ra 2017/06/0129Verwaltungsgerichtshof30.04.2019
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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