Ra 2017/05/0264•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/05/0264
Ra 2017/05/0264Verwaltungsgerichtshof26.03.2019
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde E hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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