Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/04/0017

Ro 2017/04/0017Verwaltungsgerichtshof30.01.2019

Regest

Interessenvertretungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/04/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040017.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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