Ra 2017/02/0017•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/02/0017
Ra 2017/02/0017Verwaltungsgerichtshof04.04.2017
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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