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Ra 2016/22/0024•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/22/0024
Ra 2016/22/0024Verwaltungsgerichtshof18.01.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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