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Ra 2016/22/0015•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/22/0015
Ra 2016/22/0015Verwaltungsgerichtshof10.05.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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