Ra 2016/22/0005•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/22/0005
Ra 2016/22/0005Verwaltungsgerichtshof10.05.2016
Besondere Rechtsgebiete
Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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