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Fr 2016/22/0001•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/22/0001
Fr 2016/22/0001Verwaltungsgerichtshof17.03.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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