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Ra 2016/21/0305•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0305
Ra 2016/21/0305Verwaltungsgerichtshof26.01.2017
Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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