Ra 2016/21/0299•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0299
Ra 2016/21/0299Verwaltungsgerichtshof17.11.2016
Besondere Rechtsgebiete
Im Übrigen (Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die damit verbundenen Absprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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