Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0296

Ra 2016/21/0296Verwaltungsgerichtshof31.08.2017

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0296

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210296.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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