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Ra 2016/21/0296•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0296
Ra 2016/21/0296Verwaltungsgerichtshof31.08.2017
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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