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Ra 2016/21/0224•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0224
Ra 2016/21/0224Verwaltungsgerichtshof20.10.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
Das angefochteneErkenntnis wird insoweit, als es feststellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Im Übrigen (Stattgebung der zugrunde liegenden Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
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