Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0193

Ra 2016/21/0193Verwaltungsgerichtshof17.11.2016

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210193.L00

Spruch

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit, als sie feststellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorlägen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Im Übrigen (Stattgebung der zugrunde liegenden Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wird die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

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