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Ra 2016/21/0185•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0185
Ra 2016/21/0185Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen (Rückkehrentscheidung und damit zusammenhängende Aussprüche sowie Einreiseverbot) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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