Ra 2016/21/0165•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0165
Ra 2016/21/0165Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird mit Ausnahme des unbekämpft gebliebenen Abspruchs nach § 57 AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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