Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0165

Ra 2016/21/0165Verwaltungsgerichtshof30.06.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210165.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird mit Ausnahme des unbekämpft gebliebenen Abspruchs nach § 57 AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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