Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0152

Ra 2016/21/0152Verwaltungsgerichtshof23.02.2017

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210152.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A I. bis III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen (Spruchpunkt A IV.; Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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