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Ra 2016/21/0119•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0119
Ra 2016/21/0119Verwaltungsgerichtshof20.12.2016
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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